Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten
Arzneimittel und Medizinprodukte besitzen beide eine medizinische Zweckbestimmung. Einige Bestandteile von Medizinprodukten können in Europa auch als Bestandteile von Kosmetika und Arzneimitteln in Verkehr sein.
Nach den „Guidelines Relating to the Application of The Council Directive on Medical Devices“ (MEDDEV 2. 1/ 3 rev 3, A.2) ist einerseits der beabsichtigte Zweck (Zweckbestimmung) und die entsprechende Produktauslobung zu betrachten und andererseits die Art und Weise, wie das Produkt seine Wirkung entfaltet.
Arzneimittel | Medizinprodukt | |
---|---|---|
Wirkungsweise (Hauptwirkung) | pharmakologisch immunologisch metabolisch |
mechanisch physikalisch chemisch physikochemisch |
Gesetzliche Grundlagen |
National AMG und Verordnungen Europäisch Verordnung (EG) Nr. 726/2004 |
National MPG und Verordnungen Europäisch Medizinprodukte: RL 90/385/EWG und RL 93/42/EWG am 26.05.2020 ersetzt durch Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) In-vitro-Diagnostika: RL 98/79/EG am 26.05.2022 ersetzt durch Verordnung (EU) 2017/746 |
Zulassung / Inverkehrbringen |
Klinische Prüfung Zentralisiertes Zulassungsverfahren (CP) bei der EMA Dezentralisiertes Zulassungsverfahren (DCP) / Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) in einzelnen EU-Staaten Nationales Zulassungsverfahren |
Klinische Bewertung auf der Grundlage von klinischen Daten aus der Literatur
und Erfahrungen oder klinische Prüfung Konformitätsbewertungsverfahren (CE-Zulassung) |
Produktüberwachung nach Zulassung / Inverkehrbringen |
Phase IV PAES & PASS Nicht-interventionelle Studien (AWB/ NIS, epidemiologische Studien) Register |
PMCF-Studien |
- Medizinprodukt mit einem Arzneimittel als Bestandteil, das eine "Hilfsfunktion" erfüllen soll: Das Gesamtprodukt wird als Medizinprodukt nach dem MPG geregelt (das Arzneimittel muss dennoch separat von der Arzneimittelzulassungsbehörde geprüft werden).
- Medizinprodukt und Arzneimittel bilden eine feste Einheit, z.B. bei Einmalfertigspritzen: Das Gesamtprodukt wird nach dem AMG geregelt (für das Medizinprodukt muss die Erfüllung der jeweiligen "grundlegenden Anforderungen" nach dem Medizinproduktrecht nachgewiesen werden).
- Medizinprodukt zur Verabreichung eines Arzneimittels, z. B. eine Insulinpumpe, die separat in der Verpackung liegt: das Medizinprodukt wird nach MPG geregelt, das Arzneimittel nach dem AMG
Quellen